Am 18. März 2022 wurde von Bundestag und Bundesrat Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes beschlossen, die sich nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 3. April 2022 auf die Infektionsschutzmaßnahmen in den Schulen auswirken.
Die wichtigste Änderung besteht darin, dass ab dem 3. April 2022 die Verpflichtung zum Tragen einer Maske für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische und nicht-pädagogische Personal in der Schule grundsätzlich entfällt. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher der Schule. Schulinterne Regelungen, die ein Maskentragen vorschreiben, können nicht getroffen werden. Ein freiwilliges Tragen bleibt hingegen erlaubt.
Die in der saarländischen Absonderungsverordnung (Saarländische Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege) vorgegebenen Regelungen für die Vorgehensweise beim Auftreten eines positiven Antigen-Schnelltests in der Schule bleiben weiterhin in Kraft. Insofern unterliegen auch weiterhin alle die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, in der die Infektion aufgetreten ist, sowie deren Lehrkräfte oder weiteres pädagogisches Personal als Kontaktpersonen unverzüglich der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder einer Maske der Standards KN95/N95 o-der FFP2 oder eines vergleichbaren Standards im Innenraum und innerhalb des Außengeländes der Schule.
Die auf der Grundlage der Absonderungsverordnung eintretende Verpflichtung zum Tragen einer Maske entfällt, sobald der Infektionsverdachtsfall durch einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einen PCR-Test widerlegt wurde.
Vor allem im Sport – und Musikunterricht bzw. beim Singen und Musizieren von Blasinstrumenten wird empfohlen, die Möglichkeiten zum Unterrichten im Freien, immer wenn das Wetter es zulässt, zu nutzen bzw. in Innenräumen/in der Halle möglichst Abstände einzuhalten.
- Insbesondere folgende Infektionsschutzmaßnahmen gelten ebenfalls weiterhin:
Serielle (anlasslose) Testungen dreimal pro Woche gemäß dem zuletzt geltenden Testregime als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht - 3G-Nachweis für schulfremde Personen in der Schule (sofern sie sich nicht ohne Kontakt zu schulinternen Personen bzw. nur sehr kurzfristig in der Schule aufhalten)
- Befreiung von als vulnerabel zu betrachtenden Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler mit einer als vulnerabel zu betrachtenden Person im selben Haushalt leben, auf Antrag von der Präsenzpflicht im Unterricht
- Umgang mit Erkältungs- oder Krankheitssymptomen
- Regelmäßiges Lüften