Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte des ministeriellen Schreibens
(zitiert aus dem Anschreiben an die Schulen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Grundlage des Beschlusses der 94. Gesundheitsministerkonferenz vom 6. September 2021 zur Quarantäne in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen haben sich die Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kultur und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, die Landkreise und der Regionalverband zum künftigen Vorgehen abgestimmt. Dabei war es für alle Beteiligten von höchster Bedeutung, in verantwortbarer Weise mit den Quarantäneanordnungen im schulischen Kontext und in der Kindertagesbetreuung im Sinne der Kinder und Jugendlichen zu verfahren.
Als enge Kontaktpersonen, für die eine Quarantäne angeordnet wird, gelten im allgemeinen Schul- und Betreuungsbetrieb in der Regel nur die Schülerinnen und Schüler und sonstige zur Schule gehörende Personen im Nahfeld der Indexperson.
Voraussetzungen für diese Vorgehensweise sind:
- Die Masken (MNS) wurden konsequent (gem. Musterhygieneplan bzw. Coronaverordnung) getragen.
- Es wird regelmäßig zweimal pro Woche getestet (Antigen-Schnelltest bzw. PCRPool-Test).
- Es wird regelmäßig gemäß Lüftungskonzept (Musterhygieneplan) Frischluft zugeführt.
- Es besteht eine feste Sitzordnung, so dass die Kontaktnachverfolgung möglich ist.
Als enge Kontaktpersonen in der Essenssituation (Mensa) gelten in der Regel ebenfalls nur die Personen im Nahfeld der Indexperson. Dies sind in der Regel die Personen, die am gleichen Tisch saßen.
Voraussetzungen für diese Vorgehensweise sind:
- Die Maske (MNS) wurde nur zum Essen entfernt.
- Es wurde regelmäßig gem. Lüftungskonzept gelüftet.
- Es wird regelmäßig zweimal pro Woche getestet.
- Es besteht eine feste Sitzordnung, die nachvollzogen werden kann.
Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen mit gültigem Nachweis werden grundsätzlich nicht in die Quarantäneanordnung einbezogen. Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen gelten und daher am Schulbetrieb ohne Quarantäne weiterhin teilnehmen können, werden die regelmäßigen zweimal wöchentlichen Testungen weitergeführt.
Von besonderer Bedeutung ist, dass asymptomatische Personen, für die als enge Kontaktpersonen eine Quarantäne angeordnet wurde, über das Gesundheitsamt die Möglichkeit erhalten, nach frühestens fünf Tagen einen PCR-Test durchzuführen (sog. Freitestung).
Sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird und das Ergebnis negativ ist, wird die Quarantäne nach Vorlage des negativen PCR Testes, welcher frühestens nach 5 Tagen abgenommen werden darf, beendet. Die Erziehungsberechtigten erhalten vom Gesundheitsamt die notwendigen Informationen, um einen PCR-Test vornehmen lassen zu können, ohne, dass ihnen dafür Kosten entstehen. Das Ergebnis der nach fünf Tagen abgenommenen PCR-Testung wird zunächst von den betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigten an das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt des Landkreises bzw. des Regionalverbandes übermittelt, welches in Folge die Anordnung zur Aufhebung der Quarantäne an das Ordnungsamt des Wohnortes übermittelt.
Das Ordnungsamt informiert dann die betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigte über die Aufhebung der Quarantäne. Diese Information erfolgt in Form eines schriftlichen Bescheides. Sofern den betroffenen Personen bzw. deren Erziehungsberechtigten vom Gesundheitsamt oder vom Ordnungsamt vor dem Eintreffen des Bescheides bereits mündlich mitgeteilt wird, dass eine Aufhebung der Quarantäne erfolgen wird, kann die betroffene Person, sofern Symptomfreiheit besteht, die Schule wieder besuchen.
Wie im Musterhygieneplan vom 28.6.2021 ausgeführt, gehören Elternabende zu den Veranstaltungen, die dem Betrieb der Schule dienen (nicht Unterricht). Für die Durchführung gelten grundsätzlich die im Musterhygieneplan unter 3.3.2 beschriebenen Regelungen.
Mit dem Rundschreiben vom 19.8.2021 hatten wir Sie über die Maskentragepflicht und die weiteren Maßnahmen zu Hygiene und Infektionsschutz (z.B. Testpflicht, Geltung des Musterhygieneplans vom 28.6.2021) in den ersten beiden Wochen nach den Sommerferieninformiert, deren Verlängerung um eine weitere Woche bis einschließlich 16. 09.2021 Ihnen per Mail am 31.8.2021 mitgeteilt wurde. Mit diesem Rundscheiben möchten wir Sie vorab informieren, dass eine weitere Verlängerung dieser Regelungen bis zum 2.10.2021 (Ender der 39. KW) vorgesehen ist.