In der aktuellen Coronavirus-Pandemie hat der Bundestag am 21.04.2021 weitreichende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die eine bundesweit geltende Notbremse in Abhängigkeit von festgelegten Inzidenzwerten beinhaltet. Die bundesgesetzlichen Vorgaben umfassen auch den Schulbetrieb und sind – vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens und des zu erwartenden Inkrafttretens des Gesetzes – voraussichtlich ab dem 26.04.2021 umzusetzen.
Dadurch sind auch die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und Förderschulen im Saarland ab dem 26.4.2021 verpflichtet sich zweimal pro Woche testen zu lassen. Anders als die Lehrkräfte werden Ihre Kinder wie bisher auch weiterhin von Dr. Rübsteck getestet.
Die Testpflicht kann außerdem auch erfüllt werden, indem für die beiden Tage, an denen der Test in der Schule stattfindet, ein anderer Nachweis (gem. § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) darüber vorgelegt wird, dass ihr Kind nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist. Gültig sind Testzertifikate, die einen an einer privaten oder im Auftrag des Saarlandes betriebenen Teststelle (z.B. private Teststelle, Testzentrum oder Apotheke) mit negativem Ergebnis durchgeführten SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Test oder Selbsttest bescheinigen.
Wenn Sie mit der Teilnahme Ihres Kindes an den Testungen in der Schule nicht einverstanden sind, können Sie Ihr Kind schriftlich und formlos vom Präsenzunterricht abmelden. In dem Fall ist die Teilnahme am Präsenzunterricht ebenso wie am Pädagogischen Angebot und am Betreuungsangebot während der Schul- und Ferienzeiten nicht möglich.
Das Ganze Informationsschreiben finden Sie nachstehend als Pdf-Download zum Ausdrucken.
Elterninformation zur Testpflicht an Grundschulen ab dem 26.4.2021