Die saarländische Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie1 tritt am 20.11.2021 in Kraft. Damit sind die im o.g. Rundschreiben formulierten Empfehlungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS bzw. medizinische Maske) sowie zu schulischen Veranstaltungen ab Montag, 22.11.2021, wie folgt verbindlich umzusetzen:
Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und alle anderen in der Schule tätigen Personen im Schulgebäude und in den Räumlichkeiten der Betreuung wie im Folgenden beschrieben die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt auch für alle anderen Personen, die das Schulgebäude oder eine für eine schulische Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten, soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen erfolgt.
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen. Eine solche ärztliche Bescheinigung ist nur gültig, wenn daraus hervorgeht, dass bei der Person, für die das Attest ausgestellt wurde, medizinische Gründe vorliegen, die ursächlich dafür sind, dass das Tragen des verbindlich vorgegebenen Maskentyps (Mund-Nasen-Schutz; medizinische Maske; OP-Maske) nicht möglich ist.
Die o.g. Informationen finden Sie als PDF-Datei zum Ausdrucken hier .